Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Impuls21
Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen mit Behinderung und ihren Familien, sowie die Vermittlung pädagogischer Ansätze für Menschen mit Behinderung.
(2) Der Zweck wird erfüllt durch die ideelle und materielle sowie finanzielle Unterstützung
- Betroffener und ihrer Familien insbesondere die Organisation von ein- und mehrtätigen Fortbildungsveranstaltungen
- Die Organisation und Unterhaltung von Lesenestern und anderen Fördermaßnahmen
- Die Unterstützung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Veranstaltung anlässlich des Welt-Down-Syndrom Tages, Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Tage der Offenen-Tür, Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Geschwisterveranstaltungen), die den geförderten Zwecken dienen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(7) Für Tätigkeiten, die über die Vorstandstätigkeiten hinausgehen, kann eine angemessene Vergütung erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Hierbei ist sowohl aktive wie auch passive Mitgliedschaft möglich.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand bestätigt schriftlich die Aufnahme bzw. deren Ablehnung. Email gilt als Schriftform.
(4) Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand bestimmt. Schüler und Studenten können dem Verein beitragsfrei beitreten.
(5) Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss
Zu b): Der Austritt kann jederzeit schriftlich, spätestens jedoch einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Er wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres (§ 3).
Zu c): Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Zu d): Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Von dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedersammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Beschlüsse fasst er in formlos einzuberufenden Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands-Mitglieder anwesend sind, wovon mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungs-Vorsitzenden. Über diese Sitzungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit, egal durch welchen Grund, erfolgt die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds für die verbleibende Amtszeit auf einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladungen sind vom Vorstand an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung herauszugeben. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder durch E-Mail, sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Anträge zur Tagesordnung -außer Anträge zur Satzungsänderung- sind dem Vorstand schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) der Erlass der Beitragsordnung,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Entlastung und der Neuwahl des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu wählender Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden des Vorstandes.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Es ist geheim zu wählen und abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 9 Tagesordnung
Auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung erweitert werden; ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Im Übrigen gilt § 8 sinngemäß.
§ 11 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, können vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Es sind zwei Kassenprüfer sowie ein Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis in Form eines Berichts der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte schlagen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands vor.
(2) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
(3) Ist die Wahl zweier Kassenprüfer nicht möglich, kann die Mitgliederversammlung eine geeignete Institution – vorzugsweise eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft – mit der Prüfung beauftragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens ¾ der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen des Vereins ist dem Klinikum Niederberg gGmbH mit der Auflage zu übertragen, es für die Kinderklinik zu verwenden.
Velbert, den 16.08.2012